§ 1
- Der Verein führt den Namen Sportverein Christophorus Ueckermünde e.V.. Er hat seinen Sitz in Ueckermünde und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neubrandenburg eingetragen.
- Der Sitz des Vereins ist die Dorfstraße 20a in 17373 Ueckermünde OT Bellin.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neubrandenburg unter der Registriernummer VR 2542 eingetragen.
§ 2 - Zweck, Grundsätze und Aufgaben
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen:
- im Tanzsport (Line Dance, klassischer orientalischer Bauchtanz, amerikanischer und irischer Stepptanz sowie Standard- und lateinamerikanischer Tanz)
- im Gesundheitssport (Aqua-Gym, Rücken „sanft und effektiv", Cardio fit)
- im Freizeitsport (Bowling, Fitness, Schwimmen)
- in der Leichtathletik für Kinder und Jugendliche
- Aufgaben des Sportvereins sind außerdem:
- Förderung und Entwicklung des Breitensports
- Förderung des Kinder- und Jugendsports im Rahmen der Jugendfreizeit
- Förderung des Sports für ältere Menschen und Behinderte
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Rechtsgrundlage
- Die Satzung bildet die Grundlage der Tätigkeit des Sportvereins und seiner Organe und ist für alle Mitglieder verbindlich. Sie wird durch Ordnungen und Entscheidungen der Organe ergänzt. Die Ordnungen und Entscheidungen sind ebenfalls für alle Mitglieder verbindlich.
- Der Verein anerkennt die Satzungen über- bzw. nachgeordneter Verbände (Kreissportverband, Landessportverband), dem er angehört.
§ 4 - Mitgliedschaft
- Dem Sportverein können beitreten:
- ordentliche Mitglieder,
- Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung und
- Ehrenmitglieder.
- Die Mitgliedschaft muss schriftlich unter Anerkennung der Satzung beim Sportverein beantragt werden.
- Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
- Der Vorstand kann eine Aufnahme ablehnen, wenn dies im Interesse des Vereins geboten erscheint. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist innerhalb von vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides Beschwerde beim Vorstand zugelassen.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt; der dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu erklären ist.
- Ausschluss; der Ausschluss erfolgt:
- wenn ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt,
- wenn ein grober Verstoß gegen die Satzung und die Ordnungen vorliegt oder
- wenn die sich aus der Satzung und den Ordnungen ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt werden.
- automatisch, wenn bis Jahresende der Beitrag nicht entrichtet worden ist oder bei Tod des Mitgliedes
Bevor der Vorstand den Ausschluss einstimmig beschließt, hat der Betroffene die Möglichkeit der Stellungnahme und Rechtfertigung. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses zu Händen des/der Vorsitzenden schriftlich Berufung einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Bis dahin ruht die Mitrgliedschaft.
§ 5 - Verhältnis zu den Mitgliedern
Die Selbstständigkeit der Sportverein-Mitglieder in ihrer inneren Einrichtung und Verwaltung wird, unbeschadet der ihnen nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen, durch die Mitgliedschaft im Sportverein nicht berührt; insbesondere begründet letztere keine gegenseitige Haftbarkeit der Sportverein-Mitglieder. Ebenso haftet der Sportverein nicht für Verpflichtungen seiner Mitglieder.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt:
- nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen durch ihre Mitglieder an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen,
- die Wahrung der Interessen durch den Sportverein zu verlangen,
- die vom Sportverein geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür erlassenen Bestimmungen und Ordnungen zu benutzen,
- die Beratung und Unterstützung des Sportvereins in Anspruch zu nehmen,
- an den vom Sportverein durchgeführten Veranstaltungen teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Satzung und die Ordnungen des Sportvereins sowie die Beschlüsse seiner Organe anzuerkennen, zu befolgen und die Bemühungen des Sportvereins um das Wohl seiner Mitglieder nach Kräften zu unterstützen,
- nicht gegen die Interessen des Sportvereins und dessen Mitglieder zu handeln und auch solche Handlungen ihrer eigenen Mitglieder nicht zu dulden,
- die vom Sportverein jeweils geforderten Nachweise über ihre Einrichtungen, Mitgliederstand, Art der Mitglieder, Satzungsänderungen, Personalwechsel in den Organen usw. einzureichen,
- Vertreter oder Beauftragte des Sportvereins an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen teilnehmen zu lassen und ihnen auf Bitte dahin das Wort zu erteilen.
§ 7 - Beiträge und Geschäftsjahr
- Der Sportverein erhebt von den Mitgliedern eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch den Hauptvorstand durch Beschluss in der Geschäftsordnung festgelegt wird.
- Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Kalenderjahres gegen Rechnung zu zahlen. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgelegt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
- Innerhalb eines Jahres eingetretene Mitglieder werden erst mit Beginn des folgenden Kalenderjahres voll beitragspflichtig. Je nach dem Beitrittsmonat zahlen sie anteilige Beiträge.
- Der Vorstand ist ermächtigt, die Geschäftsordnung zu erlassen und deren Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 1.1. bis zum 31.12.
§ 8 - Organe des Sportvereins
- Organe des Sportvereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Die Tätigkeit in den Organen des Sportvereins ist ehrenamtlich.
- Bei Bedarf können zusätzliche Arbeitsgruppen tätig werden.
- Für die Abgeltung des Aufwendungssatzes gilt die Geschäftsordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen wird.
§ 9 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Sportvereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
- Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung 1 x jährlich statt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Bekanntgabe gilt auch als bewirkt durch schriftlichen Aushang im Vereinshaus, das alles Mitgliedern zugänglich ist und von ihnen genutzt wird. Zusätzlich wird im internen Teil der Homepage des SV Christophorus e.V. der Termin der Mitgliederversammlung und die Tagesordnung bekannt gegeben. Die Kassen- und Revisionsberichte sind zwei Wochen vorher dem Vorstand einzureichen und liegen dort zur Einsichtnahme aus. Die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des Vorstandes erfolgen alle 2 Jahre auf der ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung. Scheidet vor Ablauf der 2 Jahre ein Mitglied Hauptvorstandes aus, so wird durch den Vorstand ein Mitglied kommissarisch eingesetzt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beide Funktionen sind zu Beginn der Versammlung von den Mitgliedern zu bestimmen.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Sektionen und der Kassenprüfer,
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Voranschlages,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Änderung der Satzung,
- Beschluss über vorliegende Anträge,
- An- und Verkauf von Grundstücken,
- Begründung von Darlehen und Rechtsgeschäften ab einem Betrag von 5.000,00 €,
- Auflösung des Vereins
- Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein:
- wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich beantragt;
- wenn der Vorstand dies mit Stimmenmehrheit beschließt.
- Anträge zur Mitgliederversammlung können stellen:
- die ordentlichen Mitglieder und die Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung,
- das Präsidium,
- der Hauptvorstand,
- die Sektionen.
§ 10 - Der Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Hauptvorstand,
- den Sektionsleitern und
- den Beauftragten für besondere Aufgaben
- Aufgaben des Vorstandes sind u.a.:
- Verabschiedung der Haushaltspläne,
- Verabschiedung der Planungsunterlagen
- Erlass von Ordnungen, insbesondere der Finanz- und Geschäftsordnung,
- Ergänzungswahlen für Leitungsgremien außerhalb der Mitgliederversammlung
- Berufung von Arbeitsgremien für besondere Aufgaben.
- Die Vorstandssitzungen finden mindestens 2-mal im Jahr statt und bei Bedarf nach Einberufung durch den Hauptvorstand (§ 11 Absatz 5).
- Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 11 - Der Hauptvorstand
- Der Hauptvorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus den 3 Mitgliedern:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in..
- Der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende und sein/e Vertreter/in sind jeweils allein zeichnungs- und vertretungsberechtigt. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB unter Beachtung der nachfolgenden Beschränkungen befreit.
- Der Hauptvorstand darf Rechtsgeschäfte bzw. Verbindlichkeiten bis zu einem Maximalwert von 4.999,00 €
- Aufgaben des Hauptvorstandes sind u.a.:
- Anforderung, Entgegennahme und Prüfung der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte zwischen den Mitgliederversammlungen sowie sonstiger Anträge und Anliegen der Mitglieder
- Berufung von Ausschüssen für spezielle Aufgaben.
- Die Vorstandssitzungen sind schriftlich oder mündlich mit einer Frist von einer Woche von dem/der Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in einzuberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder dies beantragt. Ansonsten tagt der Vorstand nach Bedarf. Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.
§ 12 - Kassenprüfer
- Die Kassenführung des Sportvereins wird durch zwei ehrenamtliche Kassenprüfer geprüft. Sie dürfen nicht Mitglied der gewählten Organe sein.
§ 13 - Abstimmung und Protokolle
- Die Organe des Sportvereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
- Die Beschlüsse sind schriftlich in einem Protokoll festzuhalten, das vom jeweiligen Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterschrieben wird.
- Die Protokolle sind mit Unterschrift bestätigt.
§ 14 - Satzungsänderungen
- Für eine Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald mitgeteilt werden.
§ 15 - Auflösung
Eine Auflösung des Sportvereins kann nur durch eine zu diesem Zweck vom Vorstand einberufene Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein "Hilfe zur Erziehung" e.V. in Torgelow, um es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 16 - Inkrafttreten der Satzung
Diese veränderte Satzung wurde in der Mitgliedervollversammlung vom 12.03.2016 beschlossen und tritt mit der Beglaubigung in Kraft.